Rz. 275

Gegenüber Unterhaltsfestsetzungen im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG und gegenüber Titeln, die im Zusammenhang mit der Feststellung der Vaterschaft geschaffen wurden, besteht die Abänderungsmöglichkeit nach § 240 FamFG. Enthält danach eine rechtskräftige Entscheidung nach § 237 FamFG oder 253 FamFG eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 FamFG gestellt worden ist. Das streitige Verfahren nach § 255 FamFG geht somit der Abänderung nach § 240 FamFG vor.

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