Rz. 91

In Abweichung zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann in der Leistungsstufe zunächst ein unbezifferter Zahlungsantrag gestellt werden. Nach Abschluss der Auskunftsstufe und ggf. nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dieser Leistungsantrag zu beziffern, sollten die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen.

Im Rahmen des Stufenverfahrens ist es jedoch auch möglich, bereits zu Beginn einen bezifferten Leistungsantrag zur dritten Stufe zu stellen. Hier macht der Antragsteller zunächst einen Mindestbetrag in Form eines bezifferten Teilantrags geltend. Lediglich bei dem darüber hinausgehenden Antragsbegehren handelt es sich um einen Stufenantrag.[112]

 

Rz. 92

Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn ein Mindestbetrag von vornherein feststeht und die beiden ersten Stufen des Stufenverfahrens lediglich der Aufstockung dieses Mindestbetrages dienen sollen, oder wenn der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine fundiertere Begründung des der Höhe nach bereits feststehenden Anspruchs ermöglichen sollen.[113]

Auch in einem solchen Fall ist trotz der (teilweisen) Bezifferung des Leistungsantrages eine Entscheidung über die dritte Stufe erst zulässig, wenn die beiden ersten Stufen erledigt sind.[114] Solange die Auskunftsstufe noch nicht abgeschlossen ist, kann die Bezifferung des Mindestbetrages rückgängig gemacht und ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt werden.[115]

 

Rz. 93

Der Stufenantrag ist entgegen dem Wortlaut der § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO auch statthaft in Verbindung mit einem negativen Feststellungsantrag, wenn es um die Beseitigung eines Titels aus einer einstweiligen Anordnung geht. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 FamFG gilt ein solcher Titel nämlich bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung fort. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die nach § 1605 BGB wechselseitig geschuldete Auskunft nur im Falle des positiven Leistungsantrags in das Stufenverfahren einbinden zu dürfen. Auch der Unterhaltsverpflichtete muss vorsichtig vorgehen und seinen negativen Feststellungsantrag vom Ausgang des Auskunftsverfahrens abhängig machen dürfen.[116]

[113] BGH FamRZ 1996, 1070.
[114] BGH FamRZ 1996, 1070.
[115] BGH FamRZ 1996, 1070, 1071.
[116] OLG Frankfurt FamRZ 1987, 175.

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