Rz. 355

Den die Abänderung begehrenden Antragsteller trifft die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss überhaupt wesentlich geändert haben.[537]

Dafür, dass die Beteiligten in ihrem Vergleich ausdrücklich auch eine Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen haben, trägt jedoch der Antragsgegner, der sich auf einen solchen Ausschluss beruft, die Darlegungs- und Beweislast.[538]

[537] BGH FamRZ 1995, 665 = NJW 1995, 1891.
[538] BGH FamRZ 2010, 192, 194; NJW 2010, 119, 122.

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