Rz. 361

Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist nach § 240 Abs. 2 S. 1 FamFG die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags.

Die rückwirkende Abänderung setzt die Erhebung des Abänderungsantrags voraus. Nicht ausreichend ist die Zustellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags im Prüfungsverfahren.[546]

Die Vorschrift des § 167 ZPO, die eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Antragsschriftschrift bei Gericht ermöglicht, ist anwendbar, soweit es um die Wahrung der Monatsfrist des § 240 Abs. 2 S. 1 FamFG geht.[547]

 

Rz. 362

Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft nach § 240 Abs. 2 S. 2 FamFG die Frist nicht vor Beendigung des Verfahrens ab. Diese Ausnahmeregelung soll den Unterhaltspflichtigen schützen, der im Interesse des Rechtsfriedens zunächst davon abgesehen hat, seinerseits Rechte mit einem Abänderungsantrag geltend zu machen.[548]

Der nach Ablauf dieser Monatsfrist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist nach § 240 Abs. 2 S. 3 FamFG auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- und Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Diese modifizierte Zeitschranke[549] für auf Herabsetzung gerichtete Abänderungsanträge entspricht § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG.

§ 240 Abs. 2 S. 4 FamFG führt schließlich eine § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG entsprechende Begrenzung ein: Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

[548] BT-Drucks 13/7338, S. 43.
[549] BT-Drucks 16/6308, S. 259.

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