Rz. 88

Nach Abschluss der Auskunftsstufe – entweder durch Teilbeschluss oder Erledigung – kann der Antragsteller in die nächste Stufe übergehen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, hat der Verpflichtete nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt hat, als er dazu imstande war.

Die auf einen inhaltlichen Mangel der Auskunft gestützte Forderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft voraus, dass der Auskunftspflichtige die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können.[109]

 

Rz. 89

Bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht nach gefestigter Rechtsprechung[110] kein Nachbesserungsanspruch des Auskunftsberechtigten. Für diesen Fall ist er auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt.

 

Rz. 90

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die Auskunft nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien noch nicht vollständig erteilt wurde. Hier kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit auch dann nicht verlangen, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft klar abgrenzbar ist.[111]

Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach §§ 410 Nr. 1, 411 Abs. 1 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft zu erfüllen ist.

[109] BGH FamRZ 1984, 144 = NJW 1984, 484.
[110] BGH FamRZ 1984, 144 = NJW 1984, 484.

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