Rz. 210

Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, können Folgesachen nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 2) FamFG sein.

Der Ehegattenunterhalt hat als Folgesache große praktische Bedeutung. Der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und der Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB sind nämlich nicht identisch. Deshalb wird ein Titel nach § 1361 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung unwirksam; eine etwaige Vollstreckung könnte mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO unterbunden werden. Folglich muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG den nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend machen, um nicht Ansprüche einzubüßen.

 

Rz. 211

Verfahren zum Unterhalt sind verbundfähig, wenn mit ihnen nachehelicher Unterhalt verlangt wird,[247] während Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung nicht als Folgesache geltend gemacht werden kann.[248]

Umgekehrt kann der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO die Feststellung beantragen, dass er keinen oder nur einen geringeren Unterhalt schuldet, wenn sich der andere Ehegatte eines Unterhaltsanspruchs berühmt.

[248] BGH FamRZ 1982, 781.

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