Rz. 213

Eine Abtrennung ist nach § 140 Abs. 1 FamFG zwingend, wenn in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens wird. Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung ist gegeben, wenn im Verbund Unterhalt für ein minderjähriges Kind verlangt und im Verlauf des Verbundverfahrens dieses Kind volljährig wird. Die Verfahrensführungsbefugnis bzw. Verfahrensstandschaft des bislang den Unterhalt fordernden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB entfällt mit der Volljährigkeit des Kindes. Das volljährige Kind hat ein Recht, nunmehr selbst als Beteiligter das Unterhaltsverfahren zu betreiben,[249] entweder durch Verfahrenserklärung oder – bei Eintritt der Volljährigkeit zwischen den Instanzen – durch Rechtsmitteleinlegung.[250]

Der h.M.[251] geht davon aus, dass ein gewillkürter Beteiligtenwechsel stattfindet, der keiner Zustimmung der Gegenseite bedarf, weil er nur durch den Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis bedingt ist und es zu keiner Veränderung des Streitstoffes kommt.

[249] BGH FamRZ 1990, 283, 284.
[250] OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 194.
[251] BGH FamRZ 2013, 1378 ff.

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