Rz. 358

Nach § 240 Abs. 1 FamFG kann die Abänderung einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG über eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen beantragt werden, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 FamFG gestellt worden ist.

Der Zweck des § 240 FamFG erschließt sich aus seiner Bedeutung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 ff. FamFG. Dieses ermöglicht allen minderjährigen Kindern, in einem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einen Elternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben.[544] Dabei sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert, um die erwünschte Schnelligkeit zu gewährleisten.

 

Rz. 359

Im vereinfachten Verfahren kann nach § 249 Abs. 1 FamFG höchstens das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB festgesetzt werden; der Unterhaltsschuldner kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des § 252 FamFG vorbringen.

Im Verfahren nach § 237 FamFG kann nach Abs. 3 lediglich Unterhalt bis zur Höhe des Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

Die Unterhaltsfestsetzung erfolgt somit zwangsläufig in pauschaler Weise. Dies erfordert ein Verfahren, in dem die Beteiligten einen Unterhaltstitel herbeiführen können, der ihren jeweiligen individuellen Verhältnissen entspricht. Dem dient das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG. Dieses gibt dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit auf Herabsetzung des Unterhalts auf den Betrag, der dem Kind nach den individuellen Verhältnissen zusteht. Andererseits erlaubt es auch dem Kind die Heraufsetzung des Unterhalts.

Dabei besteht weder eine Präklusion noch eine Wesentlichkeitsgrenze. Maßgeblich für die Abänderung ist einzig und allein die derzeitige Rechtslage.

 

Rz. 360

Die Geltendmachung bestehender Einwendungen und Einreden ist dem Korrekturverfahren nach § 240 FamFG vorbehalten. Dies gilt z.B. für den Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit.[545]

[544] BT-Drucks 13/9596, S. 36.
[545] OLG München FamRZ 2015, 1814.

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