Rz. 85

Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag auf Auskunft und Belegvorlage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Notwendig ist beim Auskunftsantrag die konkrete Angabe, über welche Art von Einkünften und für welchen Zeitraum Auskunft zu erteilen ist und ggf. auf welchen Zeitpunkt bei der Darstellung des Vermögensstandes abgestellt werden soll.[106]

 

Rz. 86

Auch der Antrag auf Vorlage von Belegen muss hinreichend genau formuliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Auskunftsberechtigte die Vorlage "geeigneter Belege" verlangt, ohne näher darzulegen, was er darunter versteht. Die beantragte Verpflichtung zur "Vorlage von Belegen" hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil sie zu unbestimmt ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.[107]

Die geforderten Einkommensnachweise müssen bestimmt bezeichnet werden.[108]

 

Rz. 87

 

Praxistipp

Da Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden müssen, dass die Zwangsvollstreckung möglich ist, sollte man sich im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich vorbehalten, die Belege nach Auskunftserteilung noch näher zu konkretisieren.

[106] OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1334.
[107] OLG Bamberg FamRZ 1994, 1048, 1049.
[108] OLG München FamRZ 1996, 307.

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