Rz. 478

Die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist nach § 70 Abs. 1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder, wenn der Beschl. v. Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen wurde. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden Antrages der Beteiligten bedarf es dafür nicht.

Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

 

Merke!

Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsabhängig; es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde (entsprechend § 544 ZPO).[669]

[669] Horndasch/Viefhues/Reinken, Kommentar zum FamFG, § 70 Rn 13.

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