Rz. 9

Ist eine Ehesache (§ 121 FamFG) anhängig, ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger) oder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, das Gericht nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausschließlich örtlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.[15] Die Ehesache zieht damit während ihrer Anhängigkeit alle anderen Verfahren des Regelungsbereichs der Nr. 1 unabhängig von den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen an sich.

Die örtliche Zuständigkeit nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG wird als ausschließliche angeordnet, so dass ein anderes Gericht nicht durch Prorogation oder rügelose Einlassung zuständig werden kann.

 

Rz. 10

Zweck dieser umfassenden Zuständigkeitsregelung ist es, alle rechtlichen Angelegenheiten einer Familie bei einem Gericht zusammenzufassen, damit diese Verfahren mit besonderer Sachkenntnis und geringem verfahrensmäßigem Aufwand bearbeitet werden können. Die Anhängigkeit der Ehesache richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, d.h. beginnt mit Einreichung des Antrags zu einer Ehesache (vgl. § 124 FamFG) und endet mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss, der Rücknahme eines solchen Verfahrens (§ 141 FamFG) bzw. der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten. Endet die Ehesache ehe die Unterhaltssache erledigt ist, verbleibt es bei der nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG begründeten Zuständigkeit nach dem Gesichtspunkt der perpetuatio fori, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.

Die Konzentrationswirkung der Scheidungssache endet auch dann mit deren Rechtskraft, wenn diese vor Abschluss einer nach § 140 FamFG abgetrennten Folgesache eintritt, d.h. der Folgesache kommt keine zuständigkeitsbegründende Wirkung mehr zu.

[15] SBW/Kühn, § 232 Rn 5, 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge