Rz. 475

Nach § 67 Abs. 4 FamFG kann der Beschwerdeführer die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen. Der Beschwerdeführer bedarf dazu nicht der Einwilligung des anderen Beteiligten.

Die Rücknahme der Beschwerde hat zur Folge, dass eine (akzessorische) Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, d.h. für das Verfahren gegenstandslos wird (vgl. § 66 S. 2 FamFG).

Hat allerdings der Beschwerdegegner eine selbstständige Beschwerde erhoben, weil auch er durch die Ausgangsentscheidung beschwert gewesen ist, so wird diese (zweite) Hauptbeschwerde dadurch nicht berührt, das heißt, über sie bedarf es nach wie vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Die Rücknahme der Beschwerde hat in Unterhaltssachen natürlich zur Folge, dass der betreffende Beteiligte die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen hat.

 

Rz. 476

 

Praxistipp

Erhält der Beschwerdegegner für seine Anschlussbeschwerde vom Beschwerdegericht VKH bewilligt, so besteht Anlass, eine Rücknahme der Hauptbeschwerde in Erwägung zu ziehen, da das Beschwerdegericht der Anschlussbeschwerde offensichtlich Erfolgsaussichten einräumt. Durch die Rücknahme der Beschwerde kann verhindert werden, dass in 2. Instanz zum Nachteil des Hauptbeschwerdeführers der Ausgangsbeschluss abgeändert wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge