Rz. 98

Die jeweiligen Teilbeschlüsse sind gesondert rechtsmittelfähig. Eine Beschwerde gegen diese ist nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten richtet sich nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.[122]

Dabei sind auch notwendige Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen.[123]

 

Rz. 99

Ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann zwar für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Auskunftspflichtige jedoch substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.[124] Für den Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach dem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Der Wert des Auskunftsanspruchs beträgt in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs.[125] Dabei werden üblicherweise ¼bis1/10 zugrunde gelegt.[126] Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend.[127]

[123] BGH FamRZ 1993, 1189.
[125] BGH FamRZ 1993, 1189.
[126] BGH FamRZ 1997, 546 = NJW 1997, 1016.
[127] BGH FamRZ 1992, 425, 426.

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