Rz. 496

Die frühere Untätigkeitsbeschwerde wird von den Gerichten als nicht mehr zulässig angesehen, da der Gesetzgeber in § 198 GVG die sogenannte Verzögerungsrüge kodifiziert hat.[677] Anwälte sollten von dieser Möglichkeit durchaus Gebrauch machen, da die Verzögerungsrüge dem Obergericht unverzüglich vorzulegen ist und für die betreffenden Richter durchaus Konsequenzen haben kann. Letztlich ist diese Rüge aber nur dann angemessen, wenn das richterliche Verhalten schlechthin unverständlich ist und nicht mehr von den betroffenen Anwälten und deren Mandanten hingenommen werden kann.[678]

 

Rz. 497

Muster 8.15: Verzögerungsrüge nach § 198 GVG

 

Muster 8.15: Verzögerungsrüge nach § 198 GVG

In Sachen

A _________________________ ./. B _________________________

wg. _________________________

hat die Antragsgegnerin am _________________________ Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom _________________________ eingelegt sowie der Unterzeichnende Streitwertbeschwerde mit Schreiben vom _________________________

Eine Entscheidung des Gerichts liegt dazu bis heute nicht vor.

Der Unterzeichnende hat mit Schreiben vom _________________________ um Mitteilung des Sachstandes gebeten; auch dazu wurde bis heute keine Antwort gegeben.

Weiterhin hat der Unterzeichnende mehrfach auf der Geschäftsstelle des Familiengerichts angerufen, um zu erfahren, wie weit fortgeschritten die Bearbeitung ist. Ihm wurde jeweils mitgeteilt, dass sich die Akten im Arbeitszimmer der zuständigen Richterin befinden; weitere Angaben konnten allerdings nicht gemacht werden.

In der Sache geht es darum, dass der Antragsteller Kostenausgleichsansprüche gegen die Antragsgegnerin hat; sollten die Ansprüche infolge der diesseits nicht nachvollziehbaren langen Bearbeitungszeit nicht realisierbar werden, droht dem Antragsteller ein erheblicher Schaden.

Eine Entscheidung des Gerichts ist daher dringlich.

Rechtsanwalt

[677] Vgl. dazu SBW/Roßmann, § 58 Rn 83 ff.
[678] Vgl. zum Prüfungsrahmen und Entschädigungsanspruch auch BGH FamRZ 2023, 462.

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