Rz. 201
Mit dem Ablauf der 2-Wochenfrist vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache können gewillkürte Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG nicht mehr im Verbund geltend gemacht werden, sondern sind im isolierten Verfahren zu betreiben, da die Verbundvoraussetzung der fristgerechten Anhängigkeit nicht gegeben ist.[235] Hat der Antragsteller den Fristablauf übersehen, ist sein "Folgesachenantrag" als unzulässig abzuweisen.[236]
Hinweis
Die Unterhaltssache ist dann isoliert. Die isolierte Verfahrensführung kann auch Sinn machen im Hinblick auf die Kostenentscheidung: Kostenaufhebung beim Scheidungsverbund (§ 150 Abs. 1) bzw. Erfolgsquote im Unterhaltsverfahren (vgl. § 243 FamFG).
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