Rz. 53

Die bewilligende Entscheidung besteht aus drei Elementen:

VKH-Bewilligung (§ 119 ZPO)
ggf. Ratenfestsetzung (§§ 115 Abs. 2, 120 ZPO) oder Anordnung der Ratenzahlung aus Vermögen (§ 115 Abs. 3, 4 ZPO)
Rechtsanwaltsbeiordnung (§ 121 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug (jede Instanz) besonders (§ 119 Abs. 1 ZPO). Wird kein Wirkungszeitpunkt bestimmt, so wirkt die Bewilligung ab Antragstellung. Zur Instanz gehört auch ein Vergleich.

 

Rz. 54

Soweit der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt bekommt, werden nach § 115 Abs. 2 ZPO von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festgesetzt; die Monatsraten sind auf volle EUR abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt.

Es können höchstens 48 Monatsraten angeordnet werden.[68]

 

Rz. 55

Die Berechnungsweise der VKH-Raten geht dahin, dass der VKH-Empfänger Raten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu zahlen hat und ab einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR eine Monatsrate in Höhe von 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt.

 

Rz. 56

Wird der VKH-Antrag vom Familiengericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. 127 Abs. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.[69] In Abweichung von den allgemeinen Regelungen gilt dafür eine Notfrist von einem Monat (vgl. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).

[68] Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Aufstockung auf 72 Monatsraten wurde nicht kodifiziert.
[69] Vgl. dazu Roßmann, Unterhaltsprozess, Kap. 3 Rn 1149 ff.

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