Rz. 82

Über jede Stufe ist gesondert zu verhandeln und zu entscheiden, da es sich jeweils um einen eigenständigen Anspruch handelt. Eine Entscheidung über die jeweils nächste Stufe ist erst zulässig, wenn die vorhergehende Stufe erledigt ist.[103] Dabei ergeht über die beiden ersten Stufen ein Teilbeschluss und über die Leistungsstufe ein Endbeschluss.

 

Rz. 83

Ist bei einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO eine Stufe abgeschlossen, so ist das Verfahren nicht nur auf Antrag des Antragstellers, sondern auch auf einen solchen des Antragsgegners fortzusetzen.[104] Die Weigerung des Familiengerichts, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.[105]

 

Rz. 84

Wird nach Erledigung der Auskunftsstufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt, kann die zweite Stufe übersprungen und sofort ein Leistungsantrag gestellt werden.

[103] BGH FamRZ 1996, 1070.
[104] OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224.

a) Stufe 1

 

Rz. 85

Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag auf Auskunft und Belegvorlage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Notwendig ist beim Auskunftsantrag die konkrete Angabe, über welche Art von Einkünften und für welchen Zeitraum Auskunft zu erteilen ist und ggf. auf welchen Zeitpunkt bei der Darstellung des Vermögensstandes abgestellt werden soll.[106]

 

Rz. 86

Auch der Antrag auf Vorlage von Belegen muss hinreichend genau formuliert werden. Es reicht nicht aus, wenn der Auskunftsberechtigte die Vorlage "geeigneter Belege" verlangt, ohne näher darzulegen, was er darunter versteht. Die beantragte Verpflichtung zur "Vorlage von Belegen" hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil sie zu unbestimmt ist. Ein solcher Antrag ist unzulässig, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.[107]

Die geforderten Einkommensnachweise müssen bestimmt bezeichnet werden.[108]

 

Rz. 87

 

Praxistipp

Da Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden müssen, dass die Zwangsvollstreckung möglich ist, sollte man sich im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich vorbehalten, die Belege nach Auskunftserteilung noch näher zu konkretisieren.

[106] OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1334.
[107] OLG Bamberg FamRZ 1994, 1048, 1049.
[108] OLG München FamRZ 1996, 307.

b) Stufe 2

 

Rz. 88

Nach Abschluss der Auskunftsstufe – entweder durch Teilbeschluss oder Erledigung – kann der Antragsteller in die nächste Stufe übergehen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, hat der Verpflichtete nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig und richtig erteilt hat, als er dazu imstande war.

Die auf einen inhaltlichen Mangel der Auskunft gestützte Forderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft voraus, dass der Auskunftspflichtige die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können.[109]

 

Rz. 89

Bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht nach gefestigter Rechtsprechung[110] kein Nachbesserungsanspruch des Auskunftsberechtigten. Für diesen Fall ist er auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt.

 

Rz. 90

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die Auskunft nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien noch nicht vollständig erteilt wurde. Hier kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit auch dann nicht verlangen, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft klar abgrenzbar ist.[111]

Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach §§ 410 Nr. 1, 411 Abs. 1 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft zu erfüllen ist.

[109] BGH FamRZ 1984, 144 = NJW 1984, 484.
[110] BGH FamRZ 1984, 144 = NJW 1984, 484.

c) Stufe 3

 

Rz. 91

In Abweichung zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann in der Leistungsstufe zunächst ein unbezifferter Zahlungsantrag gestellt werden. Nach Abschluss der Auskunftsstufe und ggf. nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dieser Leistungsantrag zu beziffern, sollten die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs vorliegen.

Im Rahmen des Stufenverfahrens ist es jedoch auch möglich, bereits zu Beginn einen bezifferten Leistungsantrag zur dritten Stufe zu stellen. Hier macht der Antragsteller zunächst einen Mindestbetrag in Form eines bezifferten Teilantrags geltend. Lediglich bei dem darüber hinausgehenden Antragsbegehren handelt es sich um einen Stufenantrag.[112]

 

Rz. 92

Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn ein Mindestbetrag von vornherein feststeht und die beiden ersten Stufen des Stufenverfahrens lediglich der Aufstockung dieses Mindestbetrages dienen sollen, oder wenn der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Abgabe einer...

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