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Testamentsvollstrecker, welche die Gelegenheit haben, auf die Testamentsvollstreckeranordnungen in den letztwilligen Verfügungen Einfluss zu nehmen, können gegebenenfalls dabei auch die steuerlichen Folgen für sich selbst berücksichtigen. Beratungsseitig geschieht dies regelmäßig im Einvernehmen mit dem Erblasser.

Durch die geschickte Wahl der Zahlungszeitpunkte der Testamentsvollstreckervergütung können beispielsweise die Gestaltungsspielräume des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) genutzt und die Zahlung von Umsatzsteuer verhindert werden. Da dies zum Vorteil der späteren Erben geschieht, wird der Erblasser voraussichtlich keine Einwände dagegen haben. Weiter könnte eine im Rahmen des Angemessenen ausbalancierte Aufteilung der Testamentsvollstreckervergütung erfolgen, die den Vergütungsschwerpunkt (aus ertragsteuerlichen Gründen) auf eine Dauertestamentsvollstreckung legt, wenn zugleich die Vergütung im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung beispielsweise aufgrund der persönlichen Freibeträge keine erbschaftsteuermindernde Auswirkung hat.

Eine ausführliche und detaillierte Ausführung zur Vergütung verstärkt in vielen Fällen die Akzeptanz der Vergütung bei den Erben und sichert die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

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