Rz. 45

Die Erben oder Vermächtnisnehmer können die ihnen vom Testamentsvollstrecker in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dann als Vorsteuer abziehen, wenn sie selbst als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen, die Tätigkeiten für das Unternehmen bestimmt sind und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die entsprechenden Aufwendungen für die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker auch einkommensteuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, etwa wenn der Testamentsvollstrecker ein Einzelunternehmen in Vollmachtslösung fortführt oder Immobilien mit Umsatzsteuerausweis vermietet.[52] Die hier bezogenen umsatzsteuerlichen Leistungen müssen für Ausgangsumsätze verwandt werden. Es kommen also die Verwaltungsgebühr- und ggf. die Auseinandersetzungsgebühr für einen Vorsteuerabzug in Betracht, nicht hingegen die Konstituierungs- und Abwicklungsgebühr.[53]

[52] Bengel/Reimann/Piltz/Holtz, Kap. VIII Rn 188.
[53] Neubauer/Vassel-Knauf, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 45 Rn 72.

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