Rz. 16

Wird die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung durch Körperschaften, z.B. Kreditinstitute, ausgeübt, so unterliegen die Einnahmen stets der Körperschaftsteuer. In Deutschland resultiert die Körperschaftsteuerpflicht für die im Bereich der Testamentsvollstreckung tätigen Kreditinstitute im Wesentlichen aus dem Katalog des § 1 Abs. 1 KStG. Die Körperschaftssteuerpflicht der Genossenschaftsbanken ergibt sich direkt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, wohingegen die kommunalen Sparkassen einen Betrieb gewerblicher Art bilden, dessen Körperschaftsteuerpflicht in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG geregelt ist. In Abgrenzung zu den Genossenschaften und Sparkassen haben Privatbanken regelmäßig die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und fallen damit unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

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