Rz. 40

Zum Ersatz des Bergschadens ist zunächst der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen (vgl. § 115 Abs. 1 BBergG). Maßgebend ist, wer den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bergbau zieht und wem die Verfügungsgewalt über den Betrieb zusteht.[45] So können etwa auch Pächter oder Nießbraucher Unternehmer sein im Sinne des § 115 BBergG.

 

Rz. 41

Sind mehrere Bergbaubetriebe mitursächlich für den Schaden geworden, dann haften sie als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 2 BBergG). Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vollzieht sich in der Weise, dass im Ergebnis der Anteil der Mitverursachung maßgebend ist. Lässt sich dieser nicht klären, besteht im Innenverhältnis eine Haftung zu gleichen Teilen. Ist durch Rechtsgeschäft einer der Mitverursacher von der Haftung befreit, so entfällt in Höhe dieses Anteils die Haftung der übrigen Verursacher gegenüber dem Geschädigten. § 115 Abs. 3 BBergG enthält insoweit eine gesetzliche Regelung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.[46]

 

Rz. 42

Da es bei § 115 Abs. 1 BBergG auf den Zeitpunkt der Verursachung des Bergschadens, nicht dagegen auf den des Schadenseintritts[47] ankommt, können sich für den Geschädigten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verpflichteten ergeben, wenn bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Schadensverursachung in ein und demselben Bergbaubetrieb der Unternehmer wechselt. § 115 Abs. 4 BBergG bestimmt für diese Fälle eine gesamtschuldnerische Haftung der verschiedenen Unternehmer für den gesamten Schaden. Der interne Ausgleich ist dann wieder über § 115 Abs. 2 und 3 BBergG vorzunehmen.

 

Rz. 43

Neben dem Unternehmer haftet auch der Inhaber der Bergbauberechtigung (vgl. § 116 Abs. 1 BBergG); ausschlaggebend ist die Inhaberschaft der Bergbauberechtigung zum Zeitpunkt der Schadensverursachung, weil die Haftung des Inhabers der Bergbauberechtigung an diejenige des Unternehmers angelehnt ist.[48] Bergbauberechtigungen sind insbesondere Erlaubnis (§ 7 BBergG), Bewilligung (§ 8 BBergG[49]) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG). Der Unternehmer und der Bergbauberechtigte haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Bergbauberechtigten haftet allein der Unternehmer (§ 116 Abs. 2 BBergG). Abweichend von § 115 Abs. 3 BBergG hat der Ausschluss der Haftung durch Rechtsgeschäft gegenüber einem Gesamtschuldner auch die vollständige Haftungsbefreiung des anderen Gesamtschuldners zur Folge (§ 116 Abs. 1 S. 3 BBergG). Dies rechtfertigt sich daraus, dass § 116 BBergG zwar den Kreis der Haftpflichtigen erweitert, nicht aber die materielle Anspruchslage des Geschädigten ausdehnen will.[50] Bei § 115 Abs. 2 und 3 BBergG geht es demgegenüber um eine Haftung für gemeinschaftliche Schadensverursachung.

 

Rz. 44

Neben den in §§ 115, 116 BBergG Genannten kann auch ein Dritter aufgrund eines anderen Gesetzen zum Schadensersatz verpflichtet sein. In Betracht kommen hier etwa der Bahnbetriebsunternehmer gem. § 1 HPflG, der Inhaber einer Energieanlage nach § 2 HPflG,[51] der nach § 22 WHG Verantwortliche, der Kfz-Halter gem. § 7 StVG oder jeder andere deliktisch Haftende nach §§ 823 ff. BGB. In diesen Fällen entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen den Verpflichteten nach §§ 115, 116 BBergG und dem Dritten (§ 119 S. 1 BBergG). Bei dem Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gelten die Prinzipien des § 115 Abs. 2 S. 2 BBergG entsprechend (nach der ausdrücklichen Anordnung des § 119 S. 2 Nr. 1 BBergG). Im Zweifel ist deshalb von einer jeweils anteiligen Haftung auszugehen.[52]

 

Rz. 45

Hat sich der Dritte durch Rechtsgeschäft von der Haftung befreit, so entfällt in dieser Höhe auch die Haftung der Bergschadensverpflichteten (§ 119 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 BBergG).

 

Rz. 46

Der nur nach §§ 115, 116 BBergG – und nicht etwa auch aus allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Verkehrssicherungspflichten im Sinne des § 823 BGB) – Verpflichtete braucht in keinem Fall Ersatz über die Haftungshöchstbeträge des § 117 BBergG hinaus zu leisten (§ 119 S. 3 BBergG). Dies kann dazu führen, dass der Anteil des unbegrenzt haftenden Dritten höher ist, als es sonst unter Beachtung der Grundsätze des § 115 Abs. 2 BBergG der Fall wäre.

[45] Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 115 BBergG Rn 3.
[46] Vgl. zu dieser Problematik Palandt/Grüneberg § 426 BGB Rn 18–27.
[47] Vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 115 BBergG Rn 4.
[50] Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 116 BBergG Rn 5.
[51] Hierzu etwa OLG Hamm, ZfB 89, 228; LG Dortmund, ZfB 89, 231.
[52] OLG Hamm, ZfB 89, 228; LG Dortmund, ZfB 89, 231.

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