Rz. 10

Die Bergschadenshaftung stellt schließlich keine ausschließliche Regelung für Schäden in ihrem Anwendungsbereich dar. Nach § 121 BBergG bleiben vielmehr gesetzliche Vorschriften unberührt, nach denen für einen Schaden in weiterem Umfang gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.[14] Hierunter fallen etwa § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 22 WHG, § 7 StVG, §§ 1, 2 HaftPflG. Das gilt aber nicht für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Hier stellt das Bergbaugesetz, wie sich unter anderem aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG ergibt, in seinem Anwendungsbereich eine Sonderregelung dar, die den konkreten bergrechtlichen Schadenssachverhalt regelt.[15]

 

Rz. 11

Demgegenüber treten nach der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Amtshaftungsansprüche wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung im Umfang der Deckungsgleichheit hinter den Bergschadensanspruch nach §§ 114121 BBergG zurück.[16]

[14] Vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 121 BBergG Rn 1–3.
[15] So der III. Zivilsenat des BGH in WM 2001, 1341 zu § 906 Abs. 2 S. 2 analog; a.A. der V. Zivilsenat des BGH in VersR 1999, 725, 726 und VersR 2009, 792 zu § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in direkter Anwendung.
[16] OVG Saarland, ZfB 1999, 42, 44.

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