Rz. 38

Zum Schadensersatz berechtigt ist der in seinem Recht nach § 114 BBergG Beeinträchtigte, also derjenige, dessen Körper oder Gesundheit verletzt bzw. dessen Sache beschädigt wurde. Bei einem Sachschaden ist das in erster Linie der dinglich Berechtigte, also etwa der Eigentümer oder der Inhaber dinglicher Rechte aus Nießbrauch, Dienstbarkeit oder dinglichem Wohnrecht. Kein eigener Ersatzanspruch steht dagegen – wie sich aus § 117 Abs. 3 BBergG in Verbindung mit Art. 52, 53 EGBGB ergibt – Hypotheken-, Grundschuld- und Rentengläubigern zu.[42] Ihnen kommt lediglich ein Haftungsrecht am Grundstück einschließlich des Zubehörs gem. §§ 1120 ff. BGB zu. Die Forderung auf Bergschadensersatz gilt als verpfändet zugunsten der Grundpfandgläubiger. Sie wird deshalb auch von der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung erfasst und geht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über.[43]

 

Rz. 39

Auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter, Pächter und Entleiher können anspruchsberechtigt sein. Sie erleiden allerdings nur dann einen ersatzfähigen Schaden, wenn sie sich nicht an den Vertragspartner halten können. Wer demnach wegen der aufgetretenen Mängel einen geminderten Miet- oder Pachtzins zu zahlen hat, ist insoweit nicht geschädigt.[44] Haben beide, nämlich der dinglich und der schuldrechtlich Berechtigte, Anspruch auf Ersatz des Bergschadens, so werden sie nicht Gesamtgläubiger, weil ihre beiderseitigen Ansprüche unterschiedliche Grundlagen haben. Verzicht, Anerkennung und Verjährung sind für beide gesondert zu prüfen. Der Unternehmer wird jedenfalls bei beweglichen Sachen aber gem. § 851 BGB durch gutgläubige Zahlung an den nicht berechtigten Besitzer befreit.

[42] LG Saarbrücken, Rpfleger 1998, 532, 533; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 114 BBergG Rn 53; dies., § 117 BBergG Rn 17.
[43] LG Saarbrücken, Rpfleger 1998, 532, 533.
[44] Boldt/Weller, Rn 68 zu § 114 BBergG.

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