Rz. 89

Liegt ein Gutachten mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis vor, so stellt sich die Frage, ob Ansatzpunkte vorhanden sind, einen Obergutachter einzuschalten.

Die Entscheidung, ob die Feststellung von Eignungsmängeln durch ein Obergutachten auszuräumen ist, hängt davon ab, ob das vorangegangene – für den Mandanten negativ ausgefallene – Gutachten Ansatzpunkte hierfür bietet. Diese wiederum orientieren sich an den Aussagen, die ein Gutachten enthalten muss.[57]

 

Rz. 90

Im Gutachten ist zu unterscheiden zwischen Feststellungen der Gutachter (Befunden) und Feststellung des Betroffenen.

 

Rz. 91

Zusätzlich muss die Exploration ausführlich durchgeführt werden, und zwar zu allen für die Beurteilung der Eignung maßgebenden Delikten.

 

Rz. 92

Die Chancen, durch ein Obergutachten zu einer für den Mandanten positiven Beurteilung zu gelangen, betragen nach älteren Untersuchungen nahezu 50 %. So wurden z.B. bei 229 Personen, die sich einem Obergutachter stellten, 42,4 % (N = 97 Personen) hinsichtlich ihrer Verkehrstauglichkeit positiv und somit 57,6 % (N = 132 Personen) insoweit negativ beurteilt. Insgesamt wurde von den 229 durch einen Obergutachter beurteilten Personen 51 erneut im Straßenverkehr auffällig. Von diesen Personen, bei denen die Fragestellung der Alkoholdelinquenz relevant war, wurden lediglich 15 Personen durch Trunkenheitsdelikte wieder auffällig.[58]

[57] Vgl. Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 181,182.
[58] Vgl. hierzu ausführlich Werwath/Lewrenz/Püschel, Zum Stellenwert von Obergutachten im Fahreignungsprozess – Eine Evaluationsstudie, Blutalkohol 36/1999, S. 290 ff.; vgl. hierzu auch Geiger, Überlegungen zur Weiterentwicklung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, DAR 2003, 494.

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