Rz. 55

Der Betroffene hat nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV ein Recht auf Einsicht in die der Untersuchungsstelle übersandten Akten. Hierüber ist er von der Fahrerlaubnisbehörde zu unterrichten, die ihm auch mitzuteilen hat, wo und wann er die Akten einsehen kann.[36] Es ist streitig, ob die ausgebliebene Unterrichtung des Betroffenen über sein Akteneinsichtsrecht zur Folge hat, dass die gesamte Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtswidrig wird. Diese Frage wird von der überwiegenden Rechtsprechung verneint, welche in der Norm eine bloße Ordnungsvorschrift sieht.[37] Der VGH München hat die Fragestellung allerdings ausdrücklich offen gelassen und entschieden, dass jedenfalls dann keine Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung vorliegt, wenn der Betroffene durch die Akteneinsicht keine ihm bislang nicht bekannten Informationen erlangt hätte.[38] Hingegen vertritt das VG Osnabrück die Rechtsansicht, dass einem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 6 S. 2 FeV in jedem Fall keine rechtmäßige Gutachtenanordnung mehr zugrunde liegt.[39] Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

[36] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 80.
[37] VGH Kassel VerkMitt 2011, Nr. 74; VG Ansbach, Beschl. v. 25.1.2012 – AN 10 S 12.00029, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2012 – 6 L 488/12, juris; ebenso Henschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn 47 m.w.N.
[38] VGH München zfs 2013, 177.
[39] VG Osnabrück NJW 2011, 2986; in diese Richtung auch NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 80.

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