Rz. 68

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde von dem Betroffenen das "Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung" (BfF) verlangen zur Vorbereitung der Entscheidung über

die Erteilung der Fahrerlaubnis (§§ 2, 2a StVG i.V.m. §§ 1 ff. FeV),
die Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 StVG i.V.m. § 46 FeV),
die Versagung einer Fahrerlaubnis,
das Belassen oder Neuerteilen der Fahrerlaubnis unter Auflagen oder Beschränkungen.
 

Rz. 69

Gleichwohl drängt sich die Überlegung auf, ob es für einen Betroffenen möglich ist, vorbereitend oder unterstützend das Gutachten eines auf dem Gebiet der Verkehrsmedizin oder Verkehrspsychologie qualifizierten Arztes oder Sachverständigen beizubringen. Wenn dieses Gutachten auch nicht formal das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ersetzt, so kann es doch unter Umständen hilfreich sein. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich das Gutachten an der bereits bekannten oder zu erwartenden Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde zur Begutachtung der Fahreignung orientiert. Das "Privat"-Gutachten kann in zweierlei Hinsicht nützlich sein. Zum einen kann es Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Eignung ausräumen. Zum anderen kann es Hilfe und Orientierung sein für das evtl. nachfolgend entsprechend der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zu erstellende Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle.

 

Rz. 70

Die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens zur Unterstützung der Eignungsprüfung wird als zusätzliche Möglichkeit effizienter Beratung für den Betroffenen zu sehen sein.

 

Rz. 71

Im Verwaltungsprozess stellt das Privatgutachten einen qualifizierten Parteivortrag dar.[44] Der Nachweis des Wiedervorliegens der Fahreignung kann durch ein Privatgutachten nicht erbracht werden.[45]

[44] VG Würzburg, Beschl. v. 2.12.2013 – W 6 S 13.1151, juris.
[45] Bereits VG Ansbach DAR 1992, 352.

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