Rz. 51

Gem. § 67 VwGO kann sich ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich gem. § 67 Abs. 2 VwGO eines Beistandes bedienen.

 

Rz. 52

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigter gem. § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge