Rz. 51
Gem. § 67 VwGO kann sich ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich gem. § 67 Abs. 2 VwGO eines Beistandes bedienen.
Rz. 52
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigter gem. § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben.
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