Rz. 84

Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet werden. Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag ist möglich, führt jedoch nicht zum "Wiederaufleben" der Erbengemeinschaft, da jene nur durch Erbfall entstehen kann.[87] Allein die Anfechtung des Vollzuges der Auseinandersetzung führt gem. § 142 BGB dazu, dass die Erbengemeinschaft nicht beendet ist (siehe hierzu auch Rdn 87).[88]

Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058 ff. BGB (vgl. auch § 6 Rdn 169).

[87] Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 66.
[88] Staudinger/Löhnig, § 2042 Rn 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge