Rz. 77

Für die Verwertung unteilbarer Rechte ist ein Duldungstitel erforderlich, § 1277 S. 1 BGB. Der Titel muss entweder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Recht oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Recht nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung lauten. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 828 ff., 857 BGB.[81]

[81] Palandt/Wicke, § 1277 Rn 2.

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