Rz. 37

§ 2046 BGB soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird. Damit weicht § 2046 BGB von den allgemeinen Vorschrift der §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses: Die Erben haften zwar immer noch als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), im Innenverhältnis ist jedoch der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse als solche vorhanden, sondern unter den Erben bereits verteilt (und möglicherweise untergegangen), so dass mögliche Ersatzansprüche der Erben untereinander (§ 426 BGB) nicht oder nur schwer zu befriedigen sind. Darüber hinaus haften die Erben nach der Teilung gegenüber den Nachlassgläubigern nicht mehr lediglich mit dem Nachlass, sondern mit ihrem Eigenvermögen, §§ 2059, 2060 BGB.

 

Rz. 38

Eine vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten erhobene Teilungsklage ist unbegründet, weil der Nachlass noch nicht teilungsreif ist.[38] § 2046 BGB entspricht den Regelungen der §§ 733, 1475 BGB.

 

Rz. 39

Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2042 BGB verjährt nicht, § 758 BGB. Mit der Auseinandersetzung im Zusammenhang stehende Ansprüche, wie beispielsweise der Anspruch auf Verwendungsersatz u.Ä., werden von § 758 BGB jedoch nicht erfasst und verjähren daher nach den jeweiligen Vorschriften.

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