Rz. 15

Aus den aufgezeichneten Grundsätzen ergibt sich, dass ein Grundstückseigentümer sein eigenes Areal oberirdisch und unterirdisch grundsätzlich uneingeschränkt benutzen darf, solange er sich allein innerhalb seiner Grenzen bewegt. Es ist in diesem Zusammenhang und bei der Abwägung maßgeblich darauf abzustellen, ob der Eigentümer den Erdkörper einschließlich des Untergrunds nutzt oder zumindest zu nutzen beabsichtigt, und ob die Einwirkungen dieser Nutzung oder Nutzungsabsicht entgegenstehen. Dabei berücksichtigt die Rechtsprechung auch ein sich erst in der Zukunft ergebendes Interesse an einer Nutzung.

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