Rz. 77

Der hier beschriebene Fall gleicht dem vorhergehenden Fall unter Rdn 69. Allerdings muss kein Grundstückseigentümer zuwarten bis tatsächlich eine Vertiefung eingetreten ist und daraus ggf. auch noch Schäden resultieren. In diesem Fall steht dem betroffenen Eigentümer und auch dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zur Seite.[40]

 

Rz. 78

Eine Vertiefung darf nur vorgenommen werden, wenn

dadurch die erforderliche Stütze des benachbarten Grundstücks nicht beeinträchtigt wird oder
Auswirkungen deshalb nicht entstehen können, weil zwar die erforderliche Stütze (z.B. der angrenzende Erdkörper) in Wegfall kommt, dafür jedoch eine Ersatzmaßnahme getroffen wurde.
 

Rz. 79

Erkennt der Nachbar, dass Wasserhaltungs- oder Hangfußabtragungsarbeiten bevorstehen – etwa an Bohrungen für die Pumpen oder deren Antransport bzw. aufgrund des bereits antransportierten Baggers – und stellt er weiter fest, dass irgendwelche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen worden sind (z.B. Schluckbrunnen, Sicherungswand), dann kann er bereits vorläufigen Rechtsschutz durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unmittelbar bevorstehendem Arbeitsbeginn (z.B. Pumpen werden eingeschaltet, die oberste Bodenschicht wird abgetragen) erhalten. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit eines Stützverlustes durch die genannten Tiefbauarbeiten gegeben.[41]

[40] MüKo/Säcker, § 909 Rn 18; Staudinger/Roth, § 909 Rn 16; RGZ 62, 371; WarnRspr. 1912 Nr. 385; RGZ 132, 58.
[41] MüKo/Säcker, § 909 Rn 18; Staudinger/Roth, § 909 Rn 16.

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