Rz. 19

Vorbemerkung: Professionelle Kreditgeber (Kreditinstitute (insb. Banken und Sparkassen) verwenden auch im unternehmerischen Kreditbereich in aller Regel von Spitzenverbänden vorformulierte Mustertexte oder Texte der Loan Market Association. Der hiesige Formularvorschlag betrifft einen simplen Kreditvertrag zwischen Unternehmern (B2B). Vereinbart wird im Formular ein fester Zinssatz, also keine variable Verzinsung unter Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel und/oder unter Vereinbarung eines referenzierten Zinssatzes (z.B. Referenzzinssatz 3-Monats-Euribor); siehe zum Thema Zinsanpassungsklauseln: MüKo-BGB/Berger, § 488 Rn 173 ff.; BeckOGK/C. Weber, 15.5.2020, § 488 BGB Rn 254 ff.
Der Vertrag sieht kein Disagio vor. Das Disagio wird akzeptiert, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, dass eine anteilige Erstattung bei vorzeitigem Vertragsende erfolgt. Wird ein vereinbartes Disagio bei Kreditauszahlung einbehalten, verstößt die Verzinsung des gesamten Kreditbetrags (einschließlich des Disagios) nicht gegen das Zinseszinsverbot (BGH v. 9.11.1999 – XI ZR 311/98, WM 1999, 2547; ausführlich zum Disagio BeckOGK/C. Weber, 15.5.2020, § 488 BGB Rn 231 ff.). Das Formular regelt auch kein Bearbeitungsentgelt, vgl. dazu Rdn 15 (dort zu Ziffer 3). Vereinbarte Entgelte werden i.d.R. gleich von der Kreditsumme abgezogen. Der Kreditnehmer bekommt in solchen Fällen mitgeteilt, wie der Auszahlungskurs in Prozent ist, z.B.: "Der Auszahlungskurs beträgt _____ %. Der Nettodarlehensbetrag (Auszahlbetrag) beläuft sich damit auf _____ EUR."
Zu Ziffer 1: Ein Kredit für gewerbliche/berufliche Zwecke dient i.d.R. der Finanzierung von z.B. Maschinen, Büroeinrichtung oder baulichen Erweiterungen. Die Angabe des Verwendungszwecks verdeutlicht die Abgrenzung zum Verbraucherdarlehen und gewährt dem Kreditgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 2 BGB, wenn der Kreditnehmer seine Vertragspflicht durch zweckwidrigen Einsatz des Darlehens verletzt hat. Im Übrigen ist für Kreditinstitute i.S.d. § 1 KWG gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen (Kreditverwendungskontrolle) geboten, den Verwendungszweck zu nennen (vgl. Rdn 12).
Zu Ziffer 2: Soll der Kredit getilgt werden, so sind zusätzlich Tilgungssatz und Tilgungsrate anzugeben.
Zu Ziffer 4: Ihre formularmäßige Vereinbarung ist weitestgehend anerkannt, vgl. dazu BGH v. 24.3.2020 – XI ZR 516/18, WM 2020, 1204; BeckOGK/C. Weber, 15.5.2020, § 488 BGB Rn 259 ff. Wird das Darlehen endgültig nicht abgenommen, kommt eine Nichtabnahmeentschädigung in Betracht, vgl. BGH v. 7.11.2000 – XI ZR 27/00, NJW 2001, 509.
Zu Ziffer 5: Das geplante "Verbot von Abtretungsverboten" (vgl. Rdn 15, dort zu Ziffer 13) gilt nicht für unternehmerische (Kredit-)Verträge (Art. 1 Nr. 3 RegE eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks 19/26915).
Zu Ziffer 10: Das Formerfordernis "Textform" ist gem. § 309 Nr. 13 BGB zulässig (nicht mehr zulässig im Verbraucherbereich ist insoweit Schriftform); § 309 Nr. 13 BGB ist nach h.M. nicht auf den unternehmerischen Rechtsverkehr anwendbar, vgl. etwa BeckOK BGB/Becker, 55. Ed. 1.5.2020, § 309 Nr. 13 Rn 15; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 114.
Zu Ziffer 11: Zur Vorfälligkeitsentschädigung siehe Ganter, WM 2016, 1813; Krepold/Kropf, WM 2015, 1; BeckOGK/C. Weber, 15.5.2020, § 490 BGB Rn 117 ff.; Langenbucher/Bliesener/Spindler/Krepold, Kap. 14 § 490 BGB Rn 81 ff. Begrifflich streng von der Vorfälligkeitsentschädigung zu trennen ist das Vorfälligkeitsentgelt (dazu Krepold, in Schimansky/Bunte/Lwowski, § 79 Rn 68 ff.). Nach BGH v. 19.1.2016 – XI ZR 103/15, NJW 2016, 1379 (krit. dazu Bunte, NJW 2016, 1626; Huber, WM 2017, 605) folgt aus § 497 BGB, dass eine vorzeitige Kündigung des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt. Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf den Fall, dass der Darlehensnehmer Verbraucher ist.

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