1. Allgemein zum Verbraucherdarlehensvertrag

 

Rz. 15

Zur Widerrufsbelehrung und zu den vorvertraglichen Verbraucherinformationen: Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers sollte anhand des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erfolgen, die vorvertraglichen Informationen gem. § 491a BGB anhand des Musters Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite (vgl. Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB). Bestehen im konkreten Fall verbundene Verträge nach § 358 BGB, muss dieser Umstand und die Einwendungen bei verbundenen Verträgen in der Widerrufsbelehrung berücksichtigt werden (vgl. Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB). Gleiches gilt für einen mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gem. § 358 BGB erfüllt (vgl. Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).

Zu Ziffer 2: Möchten die Darlehensvertragsparteien nur eine anfängliche Sollzinsbindung vereinbaren, etwa weil ein langfristiger Darlehensvertrag (z.B. über sieben Jahre) vereinbart werden soll, lässt sich z.B. folgende Regelung vereinbaren:

"Dieser Sollzinssatz ist bis zum _____ gebunden (Zinsbindungsfrist). Wird bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neue Zinsvereinbarung getroffen, so läuft das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter. Der veränderliche Sollzinssatz beträgt derzeit _____ %. Die Anpassung des Sollzinssatzes richtet sich nach einer Veränderung des folgenden Referenzzinssatzes: _____ (Bezeichnung des Referenzzinssatzes gem. § 492 Abs. 7 BGB). Maßgeblich ist der am _____ ermittelte Wert des Referenzzinssatzes. Die Bank wird die Entwicklung des Referenzzinssatzes regelmäßig überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um _____ Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsschluss bzw. der letzten Anpassung des Sollzinssatzes verändert, sinkt oder steigt der Sollzinssatz um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum _____ (Termin). Der Darlehensnehmer wird nach Ablauf der Zinsbindungsfrist _____ (Unterrichtungsintervall) über den Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen und die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern, unterrichtet. Der Darlehensnehmer kann die Höhe des Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen der Bank einsehen."

Zu Ziffer 3: Die Vereinbarung eines Disagios als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts, das i.d.R. integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist, ist zulässig (BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420, Entscheidungsgründe Rn 42). Demgegenüber ist nach Ansicht des BGH die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags unzulässig (BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420). Am 4.7.2017 hat der BGH diese Wertung (Unwirksamkeit eines formularmäßigen Bearbeitungsentgelts) auch auf unternehmerische Darlehensverträge angewendet (BGH v. 4.7.2017 – XI ZR 562/15, ZIP 2017, 1610). Für unwirksam erklärt hat der BGH (8.11.2016 – XI ZR 552/15) auch eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Bauspardarlehen. Gebilligt hat der BGH eine Bearbeitungsentgeltklausel in Förderdarlehen (vgl. BGH v. 16.2.2016 – XI ZR 454/14, XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15).
Zu Ziffer 7: Die formularmäßige Vereinbarung von Bereitstellungszinsen ist nicht der Inhaltskontrolle zugänglich und i.Ü. auch zulässig, vgl. BGH v. 24.3.2020 – XI ZR 516/18, WM 2020, 1204.
Zu Ziffer 11 und 11.1: Der Ausschluss einer Kreditsicherung durch Grundpfandrechte und Reallasten bezweckt, die Annahme eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den noch strengere (Informations-)Anforderungen bestehen, auszuschließen, der bereits dann vorliegt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist (§ 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder wenn der Vertrag für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist (§ 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Zu Ziffer 13: Der Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge plant die Einführung eines Verbots von Abtretungsverboten in § 308 Nr. 9 BGB (siehe Art. 1 Nr. 1 Buchst. b RegE eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks 19/26915): "In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird … für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender"). Wenn das Gesetz das geplante Klauselverbot einführt, ist auf die im obigen Muster vorformulierte Klausel in Ziffer 13 zu verzichten. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung soll das neue Verbot u.a. auch Klauseln erfassen, mit denen eine Abtretung des Anspruchs nur von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird (sog. Zustimmungsvorbehalt).
Zu Ziffer 14: Möchte die Bank bei vorzeitiger Rückzah...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge