Rz. 64

Zu 1., Gegenstand der Abtretung: Die Forderungen müssen ohne umständliches Verfahren im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sein. Die Angabe, dass alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten werden, wird mit Blick auf den Grundsatz der Bestimmbarkeit als ausreichend angesehen (BGH v. 30.4.1959 – VII ZR 19/58, NJW 1959, 1533). Ebenso ausreichend ist es, die Forderungen dadurch zu bestimmen, dass die Anfangsbuchstaben der Schuldner angegeben werden (vgl. Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15. Aufl. 2019, § 51 Rn 30; eine derartige Klausel ist in BGH v. 29.11.1989 – VIII ZR 228/88, NJW 1990, 716 nicht beanstandet worden).
Zu 5., Abtretungsanzeige: Siehe Anmerkung zur Abtretungsanzeige des Musters "Abtretung einzelner Forderungen" (Rdn 60).
Zu 6., Deckungsgrenze: Siehe BGH v. 27.11.1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97, WM 1998, 227.
Zu 11., Rechte von Vorbehaltslieferanten: Eine Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist sittenwidrig und nichtig, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt. Durch den Globalzessionsvertrag wird der Zedent dazu gezwungen, fortlaufend mit den Lieferanten, mit denen er einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, Vertragsverletzungen zu begehen. Dies führt nach h.M. zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB (siehe zu dieser Rechtsprechung und zur Ausnahme hiervon BGH v. 14.7.2004 – XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192; vgl. auch MüKo-BGB/Roth/Kieninger, § 398 Rn 141; Palandt/Grüneberg, § 398 Rn 27 f.). Die Globalzession ist nicht sittenwidrig, wenn eine Globalzession zugunsten einer Bank mit einer Globalzession zugunsten einer Vermieterin von Baumaschinen kollidiert, da eine Zwangslage des Zedenten in diesem Fall nicht vorliegt (BGH v. 14.7.2004 – XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192). Demgegenüber erstreckt sich die Vorausabtretung aller künftigen und gegenwärtigen Ansprüche des Zedenten nicht auf die von seinem Rechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH v. 24.9.2007 – II ZR 237/05, WM 2008, 65).
Zu 12., Sicherheitenfreigabe: Siehe Anmerkung zur Sicherheitenfreigabe des Musters "Abtretung einzelner Forderungen" (Rdn 60).

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