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Muster 8.4: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung

 

Muster 8.4: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung

_____ (Name, Anschrift des Sicherungsgebers)

hat der

_____ Bank (Name, Anschrift)

folgende Buchgrundschuld bestellt (UR. Nr. _____ des Notars _____):

Grundbuch/Wohnungseigentumsgrundbuch/Erbbaugrundbuch von _____ des Amtsgerichtes,

Band _____, Blatt _____, Flur _____, Flurstück _____, Abt. III, lfd. Nr. _____ über _____ EUR (in Worten: _____ EUR).

1. Sicherungszweckerklärung

(Enge Zweckerklärung:) Die oben näher bezeichnete(n) Grundschuld(en) nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung) dient/dienen der Sicherung aller Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten sowie etwaige gesetzliche Ansprüche), die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen. [Die Grundschuld bleibt unverändert bestehen, wenn der genannte Kreditvertrag verlängert wird.]
Sollte der durch diese Zweckerklärung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert.
[Ein etwa bisher vereinbarter Sicherungszweck wird durch die vorstehende Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt.]
(Weite Zweckerklärung:) Die oben näher bezeichnete(n) Grundschuld(en) nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung) dient/dienen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt (insb. aus laufender Rechnung, Krediten jeder Art einschließlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche und Wechseln; Forderungen aus und im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen werden nur erfasst, soweit der betreffende Vertrag die Einbeziehung in eine Sicherungszweckerklärung zu Grundpfandrechten oder Reallasten nicht ausschließt).
(Vorläufige Einschränkung des Sicherungszwecks bei Mitwirkung des Verkäufers an der Grundschuldbestellung; in dieser Konstellation ist (zumindest auch) der Verkäufer als Sicherungsgeber zu nennen:) Die oben näher bezeichnete(n) Grundschuld(en) und die abgetretenen Rückgewähransprüche dienen der Sicherung der Forderung(en) (diesbzgl. die Formulierung der engen oder weiten Zweckerklärung verwenden) zunächst nur in Höhe der auf den Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom _____ [Urkunden-Nr. _____ des Notars _____] an _____ (Name und Anschrift des Verkäufers) tatsächlich gezahlten Beträge. Der Verkäufer und seine Rechtsnachfolger können, wenn und soweit ihnen Rückgewähransprüche zustehen, nur die Löschung der Grundschuld – nicht Abtretung oder Verzicht – verlangen. Die weitergehende Sicherungsabrede (weite Zweckerklärung) gilt erst ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises, spätestens ab Eintragung des Eigentumswechsels. Ab vollständiger Kaufpreiszahlung bzw. ab Eigentumswechsel tritt _____ (Name und Anschrift des Käufers) anstelle des Verkäufers als Sicherungsgeber in den Sicherungsvertrag ein. Dem Käufer steht insb. von dort an bei Wegfall des Sicherungszwecks der uneingeschränkte Rückgewähranspruch zu.

2. Versicherung des belasteten Grundbesitzes

Die auf dem belasteten Grundbesitz befindlichen Gebäude und die beweglichen Gegenstände, auf die sich die Grundschuld gem. den §§ 1120 bis 1122, 1192 BGB erstreckt, sind gegen Feuer [Sturm- und Hagelschäden, Leitungswasserschäden, _____] versichert und versichert zu halten. Ist dies nicht oder nicht ausreichend der Fall, darf die Bank selbst die Versicherungen auf Kosten des Sicherungsgebers abschließen. Die nach dem Versicherungsvertrag zu zahlenden Versicherungsprämien sind regelmäßig und pünktlich zu entrichten; der Bank ist hierüber auf ihr Verlangen der Nachweis zu führen. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung hat der Sicherungsgeber die Gebäude nach Bauplänen und Kostenvoranschlägen, die die Bank genehmigt hat, innerhalb einer angemessenen Frist wieder herzustellen. Die Ansprüche aus den bestehenden oder künftig noch abzuschließenden Versicherungen werden der Bank hiermit für den oben bestimmten Sicherungszweck abgetreten [oder verpfändet].

3. Informationsrechte der Bank

Auf Verlangen der Bank wird der Sicherungsgeber alle Auskünfte, Nachweise und Urkunden erteilen, die die Bank nach ihrem Ermessen bei der Verwaltung oder Verwertung der Grundschuld benötigt. Sie darf solche Auskünfte, Nachweise und Urkunden auch bei Behörden, Versicherern, Kreditinstituten oder sonstigen Dritten einholen.

4. Prüfungsrecht der Bank

Die...

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