Rz. 4

Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt auch klar, wann dieser Vertragstyp nicht vorliegt) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 3 BGB). Hauptziele der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind die Verbesserung der Finanzstabilität und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Diese Ziele sollen erreicht werden insb. durch bessere vorvertragliche Informationen samt Einräumung eines Widerrufsrechts bzw. einer Bedenkzeit bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB), genaue Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis 505d BGB, beachte auch die Verordnungsermächtigung nach § 505e BGB) und zivilrechtliche Sanktionierung bei Verstößen gegen die Vorgaben.[2] § 491 Abs. 1 BGB lässt erkennen, dass der Begriff "Verbraucherdarlehensvertrag" nunmehr der Oberbegriff ist. Mindestvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs beider Typen der Verbraucherdarlehensverträge ist, dass ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als Kreditnehmer und einem Unternehmer i.S.v. § 14 BGB als Kreditgeber besteht. Weitere verbraucherdarlehensrelevante Vorschriften finden sich vor allem in den folgenden Regelungsbereichen: §§ 506 bis 508 BGB (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), § 510 BGB (Ratenlieferungsverträge), § 511 BGB (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), § 512 BGB (Unabdingbarkeit der Regelungen und Umgehungsverbot), § 513 BGB (Anwendbarkeit auf Existenzgründer), 514 BGB und § 515 BGB (unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen[3]). Bereits mit Wirkung zum 13.6.2014 wurde die Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, die zu wichtigen Änderungen des allgemeinen Verbraucherprivatrechts geführt hat. Im Kern geht es um eine umfassende Neuregelung des Fernabsatzrechts und des Rechts der Verbrauchergeschäfte, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.[4] Im Fokus steht insoweit das verbraucherschützende Widerrufsrecht.

Da die Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht in jeder Hinsicht rechtssicher und im Interesse insb. der älteren Verbraucher umgesetzt wurde,[5] wurde durch das FinanzaufsichtsrechtergänzungsG v. 6.6.2017 (BGBl I, 1495) in § 491 Abs. 3 S. 4 BGB klarstellt, dass sog. Immobilienverzehrkreditverträge[6] keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind; § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BGB bestimmt, dass diese Verträge auch keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind. Insoweit erschien dem Gesetzgeber die Anwendung der Vorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht sachgerecht.[7] Immobilienverzehrkreditverträge setzen voraus, dass Zahlungen an den Darlehensnehmer erfolgen und der Darlehensgeber im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs der Immobilie oder ein Recht an der Immobilie erhält.

 

Rz. 5

Im Einzelfall kann es auf die Frage ankommen, ob der Kreditnehmer Verbraucher ist. Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch ein Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt, Verbraucher sein kann. Maßgeblich ist der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns. Bei mehreren Zwecken genügt es, wenn das Handeln überwiegend nicht der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die "natürliche Person" ist im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft in erster Linie von der "juristischen Person" zu trennen. Das bedeutet, dass rechtsfähige Personengesellschaften auch Verbraucher sein können, wenn der rechtliche Zusammenschluss von Personen nicht überwiegend gewerbliche oder selbstständige Zwecke verfolgt (Einzelfallfrage).[8] Es kommt weder auf den wirtschaftlichen noch auf den intellektuellen Status der Person an. Daher genießen auch natürliche Personen den Schutz des Verbraucherrechts, die sich zur Vermehrung ihres eigenen Vermögens und/oder zur Erlangung von Steuervorteilen an risikobehafteten Kapitalanlagen beteiligen.[9] Von der Verbrauchereigenschaft ist auch auszugehen, wenn der Zweck des Beitritts zu einer Anlagegesellschaft (Fondsgesellschaft) vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern – was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft – die Mitgliedschaftsbeteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage ist. Wenn also im Vordergrund die Kapitalanlage steht und nicht so sehr di...

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