Rz. 48

Strittig war lange Zeit, wie bei mehreren Auftraggebern vorzugehen ist. Nach inzwischen einhelliger Rspr. greift die Erhöhung nach Nr. 1008 VV sowohl außergerichtlich als auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren.[17]

 

Rz. 49

Da die Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht zu einer eigenen Gebühr führt,[18] stellt sich die Frage, ob eine "Erhöhungsgebühr" anzurechnen ist, nicht. Nr. 1008 VV schafft nicht einen eigenen Gebührentatbestand, sondern führt nur zur Erhöhung einer bereits anderweitig entstandenen Gebühr. Daher nimmt die Erhöhung auch an der Anrechnung teil. Soweit die nach Nr. 1008 VV erhöhte Geschäftsgebühr den Gebührensatz von 1,5 nicht übersteigt, ergibt sich kein Problem.

 

Beispiel 25: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern – erhöhter Gebührensatz nicht höher als 1,5

Der Anwalt ist von zwei Gesamtschuldnern mit der außergerichtlichen Abwehr eines Räumungsverlangens beauftragt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Ausgehend von einer 1,0-Gebühr rechnet er bei zwei Auftraggebern 1,3 ab. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit.

Es entsteht eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 1008 VV) und eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV). Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also zu 0,65.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   624,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 253,50 EUR
  0,65 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 858,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   163,12 EUR
Gesamt   1.021,62 EUR
 

Rz. 50

Strittig war anfangs, wie anzurechnen ist, wenn die Erhöhung zu einem Gebührensatz von über 1,5 führt. Nach einhelliger Rspr. bleibt es bei der Anrechnungshöchstgrenze von 0,75. Weder wird die Erhöhung angerechnet noch erhöht sich die Anrechnungsgrenze von 0,75.[19]

 

Beispiel 26: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern – erhöhter Gebührensatz höher als 1,5

Der Anwalt ist von zwei Mietern mit der außergerichtlichen Abwehr eines Räumungsverlangens beauftragt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Ausgehend von einer 1,3-Schwellengebühr rechnet er bei zwei Auftraggebern 1,6 ab. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit.

Anzurechnen ist auch hier gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV höchstens zu 0,75.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   624,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 644,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   122,36 EUR
Gesamt   766,36 EUR
II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   624,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 819,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,71 EUR
Gesamt   975,21 EUR
[17] KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391; LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = RVGreport 2007, 298; AG Stuttgart AGS 2007, 385 = NJW-RR 2007, 1725; LG Ulm AGS 2008, 163 = NJW-Spezial 2008, 155; KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391; AG Zeitz, Beschl. v. 29.1.2018 – 4 C 216/17.
[18] KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391 = NJW-Spezial 2009, 92.
[19] LG Saarbrücken AGS 2009, 315 = NJW-Spezial 2009, 429; KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391; LG Düsseldorf AGS 2007, 381 = RVGreport 2007, 298; AG Stuttgart AGS 2007, 385 = NJW-RR 2007, 1725; LG Ulm AGS 2008, 163 = AnwBl. 2008, 73; KG AGS 2009, 4 = RVGreport 2008, 391.

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