Rz. 56

& Zu 3.

Hinsichtlich der Beachtung der Fristen ist besondere Vorsicht geboten:

Die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid beträgt nach den §§ 46a Abs. 1 ArbGG, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 46a Abs. 3 ArbGG nur eine Woche.

Diese Wochenfrist gilt auch für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach den §§ 46a Abs. 1 ArbGG, 700 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 339 Abs. 1 ZPO, 59 S. 1 ArbGG und für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 339 Abs. 1 ZPO, 59 S. 1 ArbGG. Dies sind somit äußerst haftungsträchtige Regelungen!

Bei einem Versäumnisurteil ist zwar grundsätzlich der Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen, es ist aber die Regelung des § 340 Abs. 3 S. 1 ZPO zu beachten. Danach sind in der Einspruchsschrift alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Aus anwaltlicher Vorsorge sollte mit dem Einspruch daher auch gleichzeitig der Einspruch begründet oder ein Verlängerungsantrag nach § 340 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt werden.

 

Rz. 57

& Zu 4.

Vollstreckungsschutzanträge sind im laufenden Verfahren zu stellen (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Sie können aber auch nach der ergangenen Entscheidung gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ff. ZPO gestellt werden. Voraussetzung ist stets, dass dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Der Nachweis wird nur dann gelingen, wenn bei Wegfall des Titels der Nachteil nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann.[30] In den Fällen der §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 ZPO gilt dies ebenfalls. Im Regelfall bedeutet dies, dass der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erfolgreich sein wird.

 

Rz. 58

& Zu 5. Kosten

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.

[30] Erfurter Kommentar/Koch, 23. Aufl. 2023, § 62 ArbGG Rn 4.

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