Rz. 43

& Zu 2.

Da der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, gilt für ihn die zwingende Schriftform (§ 623 BGB). Die Einhaltung der Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 2 BGB, sodass grundsätzlich die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde erforderlich sind. Die Schriftform wird ersetzt durch die Form des gerichtlichen Protokolls (§§ 126 Abs. 4, 127a BGB). Nicht formwirksam geschlossene Aufhebungsverträge/Kündigungen sind nichtig (§ 125 BGB).

Anstatt den Vergleich in der mündlichen Verhandlung zu schließen, ist auch die Protokollierung im schriftlichen Verfahren zulässig (§ 278 Abs. 6 ZPO).

Ein außergerichtlicher Vergleich, also die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, ist meist nicht zu empfehlen. Denn hierin liegt eine freiwillige Aufhebung des Arbeitsvertrages, also ein Aufhebungsvertrag. Der Arbeitnehmer muss dann mit einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld von 12 Wochen rechnen. Der Eintritt der Sperrzeit wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages richtet sich nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III. Die Sperrzeit bewirkt das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, sodass für die Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Zusätzlich verkürzt sie auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldzahlung (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) um mindestens ¼ der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen eigentlich gem. § 147 SGB III zusteht. Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht ein, wenn der Arbeitslose für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Was die zuständige Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall als wichtigen Grund anerkennt, ändert sich schnell. Es empfiehlt sich daher eine jeweils aktuelle rechtliche Prüfung dazu. Nach Ziffer 159.1.2.1.1 der mit Stand vom 1.1.2022 geltenden Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld, Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III sind Aufhebungsverträge in einigen Fällen ohne Eintritt einer Sperrzeit möglich.

 

Rz. 44

& Zu 3.

Der Inhalt des Vergleichs ist frei gestaltbar. Die im Muster enthaltenen potenziellen Gegenstände eines Vergleichs sind nur Beispiele. Sie müssen daher nicht im Vergleich erwähnt werden. Über die genannten Beispiele hinaus sind auch Regelungen zu anderen Punkten möglich.

Der Text des Vergleichs muss vollstreckbar formuliert werden. Ansonsten kann es zu Regressansprüchen des Mandanten kommen, der wegen des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts einen Anspruch nur durch ein weiteres Klageverfahren oder gar nicht mehr durchsetzen kann.

Wenn der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt und wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist liegt, stellt der Vergleich den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit zwischen dem Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und dem im Vergleich vereinbarten Vertragsende dar. Da eine Befristung ohne Sachgrund nicht möglich ist (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG), bedarf diese Befristung eines Befristungsgrundes. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG stellt ein gerichtlicher Vergleich zwar einen solchen Befristungsgrund dar, jedoch nur, wenn zwischen den Parteien ein offener Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand und das Gericht an der inhaltlichen Ausformulierung des Vergleichs beteiligt war.[21] Ein schriftlicher Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 S. 2 ZPO erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn bei diesem im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleich fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts.[22] Fehlt ein Befristungsgrund, ist die Befristung des im Vergleich geschlossenen Arbeitsvertrages unwirksam und der Arbeitnehmer befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber. Dies kann der Arbeitnehmer gerichtlich feststellen lassen.

 

Rz. 45

& Zu a)

Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III tritt ein, wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis unter Verkürzung der gültigen Kündigungsfrist aufheben und eine Abfindung gezahlt wird. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach § 158 Abs. 1 und 2. Sie ist im Einzelfall zu ermitteln. Das Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung kann kumulativ zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintreten.

 

Rz. 46

& Zu b)

Die Abfindung sollte sofort fällig und vererblich gestellt werden, insbesondere wenn die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, um im Falle des Todes des Mandanten keine Regressansprüche auszulösen.

 

Rz. 47

& Zu c)

Bei der widerruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer stets damit rechnen, wieder zur Arbeitsleistung aufgefordert zu werden. Daher ist die unwiderrufliche Freistellung für ihn sinnvoller.

 

Rz. 48

& Zu d)

Wenn die Parteien in einem Vergleich eine unwiderrufliche Freistellung vereinbaren und die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nicht regeln, kann der Arbeitnehmer je nach den Umständen des Einzelfalles anderweitigen Verdienst behalten.[23] Das gilt nach der Rechtsprechung d...

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