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Muster 8.8: Arbeitsgerichtlicher Vergleich (allgemein)

 

Muster 8.8: Arbeitsgerichtlicher Vergleich (allgemein)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Aktuelle Situation

Sie befinden sich in einem Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Nun überlegen Sie, ob Sie sich mit Ihrem Prozessgegner einigen möchten, d.h. einen Vergleich schließen.

2. Form des Vergleichs

Wir können einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht schließen oder ich teile dem Gericht schriftlich den Inhalt des Vergleichs mit, wenn wir eine Einigung mit Ihrem Prozessgegner erzielt haben; das Gericht wird den Vergleich anschließend schriftlich fassen und mir übersenden.

3. Inhalt des Vergleichs, Erledigungsklausel

Der Inhalt des Vergleichs ist frei gestaltbar; er richtet sich nach dem Inhalt des zwischen Ihnen und dem Prozessgegner anhängigen Rechtsstreites.

Der Vergleich endet häufig mit der Feststellung, dass damit die geltend gemachten Ansprüche aus dem Prozess oder sogar alle wechselseitigen Ansprüche aus dem gesamten Arbeitsverhältnis erledigt sind. Sie können – je nach Formulierung – dann die in dem Prozess geltend gemachten oder sogar sämtliche Ansprüche aus dem gesamten Arbeitsverhältnis später nicht mehr geltend machen. Bitte prüfen Sie daher sehr genau, ob Sie noch irgendwelche Ansprüche gegen Ihren Prozessgegner haben, bevor Sie dem Vergleich zustimmen.

4. Folge des Vergleichsschlusses

Der Vergleich beendet den Rechtsstreit endgültig; ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) ist gegen einen Vergleich nicht möglich. Der Vergleich ist nach seinem Abschluss nicht mehr abänderbar. Deshalb muss der Inhalt des Vergleichs vorher sorgfältig überlegt werden.

Der Vergleich ist vollstreckbar; sollte eine Seite einer im Vergleich vereinbarten Pflicht nicht nachkommen, ist die Zwangsvollstreckung möglich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Verpflichtungen aus dem Vergleich rechtzeitig erfüllen.

5. Kosten

Durch den Vergleich entstehen zusätzliche Rechtsanwaltskosten, die Sie selbst tragen müssen, sofern hierfür keine Rechtsschutzversicherung eintritt bzw. keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Eine Kostenerstattung durch eine Prozesspartei findet nicht statt, da im Arbeitsrecht außergerichtlich sowie in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Bei einem Vergleich in der II. Instanz (Landesarbeitsgericht) oder III. Instanz (Bundesarbeitsgericht) müssen die Beteiligten eine eigene Kostenregelung finden, die meistens ebenfalls dahingehend lautet, dass jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Wird der Prozess durch einen Vergleich beendet, entfallen aber die Gerichtskosten, d.h. das Gericht berechnet keine Gerichtskosten, sondern allenfalls geringe Kosten für die Zustellung der Klage und sonstigen Schriftstücke.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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