Rz. 8

Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Geschieht dies nicht, ist mit der Ablehnung des Antrags zu rechnen.

BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17

Zitat

Prozesskostenhilfe kann mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat.

 

Rz. 9

BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12[4]

Zitat

Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rn 13), ist der Antragsteller – wie sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt – bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der Regel nicht verpflichtet. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthält insoweit ebenfalls eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGR 2009, 336, 337), für die es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt. Es wird vielmehr allein auf seine unzureichende Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die genannten Regelungen beruhen darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglich ist.

 

Rz. 10

Um vollständige und richtige Angaben insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erhalten, kann das Gericht im Bedarfsfall auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt einfordern (§ 118 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 11

Zur Überprüfung der Angaben des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen dem Gericht zudem die in § 118 Abs. 2 ZPO n.F. genannten übrigen Möglichkeiten – Anstellen von Erhebungen, Ladung des Antragstellers zur mündlichen Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Anordnung der Vorlage von Urkunden, Einholung von Auskünften – zur Verfügung.

 

Rz. 12

 

Praxistipp:

Das Gericht ist berechtigt, ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten 12 Monate zu verlangen.[5]

 

Rz. 13

OLG Celle, Beschl. v. 9.3.2010 – 17 WF 28/10[6]

Zitat

Begehrt der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache, ist es sachgerecht, dass das Gericht im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der Formularerklärung die Vorlage von Kontoauszügen anordnet.

OLG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2010 – 5 WF 305/10[7]

Zitat

Weigert sich der Antragsteller, ungeschwärzte Kontoauszüge für die letzten sechs Wochen vorzulegen, so ist es verhältnismäßig, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorliegen.

 

Rz. 14

 

Praxistipp:

Bereits in reinen ZPO-Verfahren – auch bei den Zivilgerichten – wird der Verfahrensgegner auch zur Stellungnahme des Gegners zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgefordert (§ 118 Abs. 1 Satz 1). Es ist also immer damit zu rechnen, dass der Gegner sich auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers äußert!
In Familienverfahren besteht ein besonderes Risiko im Hinblick auf die Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO (siehe Rdn 19 ff.).
[4] BGH NJW 2013, 68 mit Anm. Kroppenberg = FuR 2013, 102 = FamRZ 2013, 124.
[7] OLG Schleswig FF 2011, 260.

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