Zu Absatz 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorgeschlagenen Änderung der Überschrift des § 12 RVG.

Zu Nummer 2 (§ 12 RVG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Nach der Vorschrift sind die Bestimmungen des RVG für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und für Verfahren "über" die Prozesskostenhilfe bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung der Überschrift klarer zum Ausdruck gebracht.

Zu Nummer 3 (§ 13 RVG)

Die vorgeschlagene Anpassung der Gebührenbeträge bewirkt eine Erhöhung der Wertgebühren um 10 Prozent.

Zu Nummer 4 (§ 14 RVG)

Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nacheinander in gesonderten Angelegenheiten tätig, sieht das Gesetz in vielen Fällen eine Anrechnung der entstandenen allgemeinen Betriebsgebühr vor. Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber eine Anrechnungsregel auch für die Fälle der Rahmengebühr eingeführt.

Dabei wurde in Vorbemerkung 2.3 Absatz 4 Satz 3 VV RVG und in Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 4 VV RVG eine Bestimmung aufgenommen, mit der klargestellt werden sollte, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren.

Bei der Anwendung der Regelung, die konkret anordnet, dass bei einer Betragsrahmengebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit in der weiteren Angelegenheit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist, treten in der Praxis immer wieder Probleme auf. Die Bestimmung soll daher neugefasst und in § 14 RVG eingestellt werden, der Regelungen zur Bestimmung einer Rahmengebühr enthält. § 14 Absatz 1 RVG bestimmt nicht nur die Kriterien, nach der eine Rahmengebühr zu bemessen ist, sondern legt auch das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts fest.

Der vorgeschlagene neue § 14 Absatz 2 RVG soll die oben genannten Regelungen in den Vorbemerkungen 2.3 und 3 ersetzen. Er ist daher allgemeiner formuliert und betont die Absicht, dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Gebühr soll so erfolgen, als sei die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Diese Regelung bezieht sich damit auf sämtliche Bemessungsmerkmale des § 14 Absatz 1 RVG.

Nur durch eine solche Vorgehensweise ist gewährleistet, dass für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Verfahrens- oder Geschäftsgebühr einer Anrechnung unterliegt, diese Gebühren vor Anrechnung in derselben Höhe anfallen wie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zuvor nicht tätig waren. Nur so wird eine Gleichbehandlung mit den Fällen erreicht, in denen – wie etwa in zivilprozessualen Mandaten – keine Rahmengebühren vorgesehen sind.

Zu Nummer 5 (§ 15a RVG)

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gebühren auf ein und dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren verdient hat und die Angelegenheiten dann in ein einheitliches gerichtliches Verfahren münden, in dem die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nur eine einzige Verfahrensgebühr erhält.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass hier sämtliche Geschäftsgebühren gesondert in der tatsächlichen Höhe auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZB 55/16). Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Summe der anzurechnenden Beträge die Höhe der Verfahrensgebühr erreicht oder übersteigt, der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wirtschaftlich gesehen keine Verfahrensgebühr mehr zusteht.

Nach anderer Ansicht ist der Anrechnungsbetrag begrenzt auf den Gebührenbetrag, der sich aus einer Addition der Einzelwerte und dem höchsten der bei den einzelnen Anrechnungen anzuwendenden Gebührensätze ergibt (so OLG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2008 – 14 W 590/08; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 19 E 614/16). Diese Berechnungsmethode orientiert sich an der Regelung des § 15 Absatz 3 RVG, wonach in den Fällen, in denen für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, für die Teile gesondert berechnete Gebühren entstehen, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Mit dem nunmehr vorgeschlagenen neuen § 15a Absatz 3 RVG soll die Streitfrage im Sinne der zweitgenannten Auffassung entschieden und sichergestellt werden, dass der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren auch faktisch zumindest ein Teil der Verfahrensgebühr verbleibt. Dies entspricht auch dem Grundgedanken, der sich aus Vorbemerku...

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