Rz. 3

 
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
(Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021)
 

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

Zu Absatz 1 Nummer 3 – neu (§ 44 FamGKG)

Wie im Regierungsentwurf bereits in § 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vorgesehen, soll im Zusammenhang mit der Bewertung von Kindschaftssachen auch in § 44 Absatz 2 Satz 1 FamGKG der Betrag von 3 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben werden.
  3. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "3 000 Euro" durch die Angabe "4 000 Euro" ersetzt.
5. Dem § 15a wird folgender Absatz 3 angefügt:  
5. § 15a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(3) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen." "(2) unverändert b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3."
8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: 8. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. die Einreichung der Streitverkündung (§ 72 der Zivilprozessordnung);". "1b. die Verkündung des Streits"
14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Erhält der Rechtsanwalt nach § 45, auch in Verbindung mit § 59a, eine Vergütung aus der Staatskasse und hat der Rechtsanwalt keinen Auftrag desjenigen, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt eine Gebühr aus der Staatskasse verlangen kann, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden ist. War der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung oder Bestellung beauftragt und ist nach Satz 1 für die insoweit entstandene Vergütung bisheriges Recht anzuwenden, so ist auch für die in derselben Angelegenheit aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bisheriges Recht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist." "(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."
18. In Nummer 3101 werden im Gebühren­tatbestand in Nummer 2 nach der Angabe "(§ 278 Abs. 6 ZPO)" ein Komma und die Wörter "oder wenn ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen wird, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO)" eingefügt. 18. In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand in Nummer 2 nach der Angabe "(§ 278 Abs. 6 ZPO)" ein Komma und die Wörter "oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge