Rz. 103

Will der Testamentsvollstrecker aus eigenen persönlichen Rechten klagen, dann sind die Vorschriften der §§ 2212, 2213 BGB nicht anwendbar.

Häufigster Anwendungsfall ist eine Klage des Testamentsvollstreckers wegen seiner angemessenen Vergütung nach § 2221 BGB oder seines Aufwendungsersatzanspruches nach §§ 2218, 670 BGB.

Diese Streitigkeiten über Vergütungsfragen sind vor dem sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht und nicht vor dem Nachlassgericht auszutragen.

Sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, steht dem Testamentsvollstrecker selbst nicht das Recht zu, die Vergütung verbindlich festzusetzen.[187]

Bei der Vergütungsklage ist streitig, welchen Antrag der Testamentsvollstrecker muss.

Zum einen wird dargelegt, dass der Testamentsvollstrecker nicht auf Leistung an sich klagt, sondern vielmehr auf Festsetzung eines bestimmten Betrages, den er aus dem Nachlass entnehmen darf.[188] Etwaige Vorentnahmen sind zu berücksichtigen.

Zum anderen wird eine Feststellungsklage für richtig erachtet,[189] wonach festgestellt wird, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, eine genau bezifferte Summe als Testamentsvollstreckervergütung aus dem Nachlass für seine Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum zu entnehmen. Im Einzelnen geht es dann nicht um die Schlussvergütung, sondern um eine Teilvergütung.[190]

 

Rz. 104

Sofern es sich um eine Schlussvergütung handelt, soll eine Klage gegen die Erben auf Leistung an den Testamentsvollstrecker erfolgen.[191] Dabei handelt es sich um eine Privatklage des Testamentsvollstreckers, also im eigenen Namen und nicht im Namen als Testamentsvollstrecker über den Nachlass.[192]

Zu beachten ist, dass bei Erhebung einer Klage auf Feststellung oder Zahlung der angemessenen Vergütung deren Höhe im Klageantrag grundsätzlich betragsmäßig wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genau zu bezeichnen ist. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn eine Bezifferung entweder nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie bei einer Schmerzensgeldklage ist dann jedoch die Angabe eines Mindestbetrags und der Bemessungsgrundlage erforderlich. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung darf nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Nach hiesiger Auffassung sollte er sich bei der Klage statt auf eine bestimmte Tabelle zu berufen, der Einfachheit halber den Mittelwert aller Tabelle auswählen, denn der Mittelwert aller Tabellen dürfte grundsätzlich eine angemessene Vergütung darstellen. Die nachfolgende Tabelle soll dabei behilflich sein:[193][194]

 
Vermögen in EUR Alte Rheinische Tabelle Tschisch-gale Möhring Eckels-kemper Berliner Praxis Deutscher Notar Verein Mittelwert in EUR[195]
50.000 1.600 2.000 2.910 2.000 2.050 2.000 2.093
250.000 5.600 7.000 10.110 8.000 6.850 10.000 7.927
500.000 10.600 13.250 19.110 14.250 12.850 15.000 14.177
1 Mio. 15.600 19.500 28.110 26.750 18.850 25.000 22.302
1,5 Mio. 20.600 25.750 33.110 38.000 23.850 37.500 29.802
2,5 Mio. 30.600 38.250 43.110 58.000 33.850 62.500 44.385
5 Mio. 55.600 69.500 68.110 83.000 58.850 100.000 72.510

Sicherlich ist es angesichts der veralteten Rheinischen Tabelle auch gerechtfertigt, auf diese alte Vergütung einen Zuschlag bis zu 20 % wegen des eingetretenen Kaufpreisschwundes[196] zu machen, so dass sich das arithmetische Mittel weiter nach oben verlagert.

Alternativ kann man sich natürlich auch nur auf die tatsächlich in der Praxis relevanten Vergütungsvorschläge stützen. Die Tabelle von Tschischgale[197] und die sog. Berliner Praxis dürften dann ausscheiden. Auch hier zeigt sich, wie sehr die überaltete Rheinische Tabelle den Mittelwert drückt.[198]

 
Vermögen in EUR Alte Rheinische Tabelle Möhring Eckelskemper Deutscher Notar Verein Mittelwert in EUR[199]
50.000 1.600 2.910 2.000 2.000 2.128
250.000 5.600 10.110 8.000 10.000 8.428
500.000 10.600 19.110 14.250 15.000 14.740
1 Mio. 15.600 28.110 26.750 25.000 23.865
1,5 Mio. 20.600 33.110 38.000 37.500 32.303
2,5 Mio. 30.600 43.110 58.000 62.500 48.553
5 Mio. 55.600 68.110 83.000 100.000 76.678

In der Praxis dürfte jedoch der Testamentsvollstrecker kaum in die Verlegenheit kommen, eine Leistungsklage zu erheben. Vielmehr kann er sich die beanspruchte Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen, sofern dieser Betrag noch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall darf er nicht ohne weiteres Nachlassgegenstände veräußern, nur um seine Vergütung sicherzustellen. So muss eine derartige Vorgehensweise ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses gem. § 2216 Abs. 1 BGB entsprechen.[200] Dies wird aber regelmäßig der Fall sein, zumal der Testamentsvollstrecker ohnehin nach Maßgabe des § 2204 BGB vorgehen und den Nachlass gemäß der Teilungsregeln "versilbern" darf. Zudem ist die Vergütung Nachlassverbindlichkeit, die es ebenfalls mit Nachlassmitteln zu begleichen gilt. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an.

Richtet sich der Vergütungsanspruch z.B. gegen einen Vermächtnisnehmer kann der Testamentsvollstrecker die Vergütung nicht dem Nachlass entnehmen, sondern sein Anspruch richtet...

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