Rz. 17

Wie oben bereits erwähnt, hat der Testamentsvollstrecker auch die Möglichkeit, die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam zu ermächtigen.[32] Die gewillkürte Prozessstandschaft bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker aufgrund des Risikos selbst nicht klagen will. Die Besonderheit dieser gewillkürten Prozessstandschaft liegt darin, dass ein eigenes Recht, das jedoch der Verfügungsbefugnis durch den Rechtsinhaber entzogen ist, im eigenen Namen geltend gemacht wird.[33]

Lehnt der Testamentsvollstrecker sowohl die eigene Prozessführung als auch eine gewillkürte Prozessstandschaft ab, so muss er vom Erben nach § 2216 BGB auf Durchführung der Klage verklagt werden. Alternativ kann der Erbe bei grobem Pflichtverstoß die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[34]

Die prozessuale Voraussetzung ist dann gegeben, wenn sich insbesondere das schutzwürdige Interesse für die Geltendmachung durch den Erben aus seiner eigenen Rechtsinhaberschaft ergibt.

Erfolgt die Abtretung zur Ermöglichung der Prozessführung nur aus dem Grunde, damit das Kostenrisiko verschoben wird, ist sie wegen Missbrauch unzulässig.[35]

Dem Testamentsvollstrecker ist es jedoch nur möglich, im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung die Ermächtigung zu erteilen. Hierzu gehört auch, dass das durch den Prozess zugesprochene seiner Verwaltung unterworfen bleibt. Wenn er zur Freigabe nach § 2217 Abs. 1 BGB befugt wäre, muss diese Einschränkung nicht vom Testamentsvollstrecker beachtet werden.[36]

Sofern ein Erbe im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage erhebt, ist zu beachten, dass der Antrag auf Leistung an den Testamentsvollstrecker gerichtet sein muss, weil dieser weiterhin den Nachlass zu verwalten hat.[37]

Die Rechtskraft eines gegen den Erben als gewillkürten Prozessstandschafter ergangenen Urteils wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker.[38]

 

Rz. 18

Muster 8.4: Klage im Wege der Prozessstandschaft

 

Muster 8.4: Klage im Wege der Prozessstandschaft

An das Amts-/Landgericht

_________________________

In dem Rechtsstreit

des Heinz Müller, _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Herrn Willi Meier, _________________________

– Beklagter –

Az.: _________________________

erhebe ich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage und werde beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Testamentsvollstrecker R des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser den Betrag von 1.234,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung:

Der Kläger ist Alleinerbe des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser. Über den Nachlass des Erblassers ist aufgrund seiner Verfügung vom 23.4.1999 Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Zum Testamentsvollstrecker ist durch das Nachlassgericht _________________________ Rechtsanwalt R mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 25.3.2016 bestellt worden. Der vollständige Nachlass, unter den auch der geltend gemachte Anspruch fällt, unterliegt dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers.

Rechtsanwalt R hat mit dem als

Anlage K 1

beigefügten Schreiben den Kläger ermächtigt, den Anspruch klageweise geltend zu machen.

_________________________

[32] MüKo/Zimmermann, § 2212 Rn 18 m.w.N.
[33] Dazu J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 97.
[34] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 2.
[35] BGH NJW 1961, 1528; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[36] BGH NJW 1961, 1528; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[37] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 3; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[38] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 3; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 8.

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