Rz. 144

Problematisch ist, ob dem Nachlasspfleger auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Grundsätzlich ist dabei hinsichtlich des Vermögens nur die vorhandene Nachlassmasse zu berücksichtigen. Der Nachlasspfleger muss dann einen Antrag für die unbekannten Erben und ein Nachlassverzeichnis als Anlage beifügen. Aus nahe liegenden Gründen kann der Nachlasspfleger keine Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unbekannten Erben machen. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wenn der Nachlass mittellos ist.

Regelmäßig wird aber dem Nachlasspfleger kein Rechtsanwalt beigeordnet, da der Nachlasspfleger ohnehin als gesetzlicher Vertreter zur Prozessführung verpflichtet sei. Die Literatur[275] hält dieser Ansicht den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB entgegen. Danach ist die Prozessführung nicht die eigentliche Aufgabe des Nachlasspflegers. Würde eine Beiordnung unterbleiben, müssten die Gebühren gegebenenfalls für die Prozessführung nach § 1835 Abs. 4 BGB gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden.

[275] Jochum/Pohl, Rn 380.

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