Rz. 15

Dass die Satzung, wie in der Praxis auch jetzt schon üblich und zulässig, die Einrichtung weiterer Organe neben dem Vorstand vorsieht (z.B. einen Stiftungsrat), wird zukünftig in § 84 Abs. 4 BGB n.F. sogar ausdrücklich geregelt. Nach § 84 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. "sollen" für solche weiteren Organe in der Satzung auch Bestimmungen zu deren Bildung, Befugnissen und Aufgaben enthalten sein. Die Formulierung als "Soll-Vorschrift"[5] deutet nach dem Gesetzeswortlaut auf eine nicht zwingende, also keine "Muss-Vorschrift" hin. Im Hinblick auf die Gesetzesbegründung, wo es hingegen "muss" heißt, gehen etwa Hüttemann/Rawert hier von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, zumal auch nach der bisher herrschenden Ansicht in diesem Fall klare Regelungen zur Abgrenzung der Organe in der Satzung gefordert sind.[6]

So ist es in der bisherigen Praxis auch absolut üblich und geradezu denklogisch zwingend, dass die Satzung im Falle der Einrichtung weiterer Organe jedenfalls auch die Grundlagen zu deren Bildung und Kompetenzzuweisungen enthält. Insofern dürfte es hier künftig nicht zu größeren Irritationen kommen. Wie bisher in der Praxis üblich, können nähere Einzelheiten zur Tätigkeit der Organe zudem auch in Geschäftsordnungen geregelt werden. Das sollte vorsorglich im Satzungstext klargestellt werden.

[5] Zur rechtlichen Bedeutung von Sollvorschriften siehe Schiffer, Stiftungsbrief 2016, 61.
[6] Siehe Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 33/2021, VI. 2.2 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge