Rz. 165

Arbeitnehmer, denen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, haben gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber. Der haftungsbegründende Tatbestand der Norm, der im Kern die Verletzung einer Pflicht aus der DSGVO voraussetzt, dürfte schnell erfüllt sein. Damit führt auch eine fehlerhafte, d.h. verspätete, unvollständige oder gänzlich unterbleibende Erfüllung des Auskunfts- und/oder Kopieanspruchs nach Art. 15 DSGVO (vgl. hierzu Rdn 135) zu einem Schadensersatzanspruch. Nach der wohl h.M. (vgl. Fuhlrott/Oltmanns, ArbrAktuell 2020, 565 m.w.N.) folgt aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine Beweislastumkehr, bei der ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters vermutet wird (a.A. noch Fuhlrott, NZA 2019, 649, 652: verschuldensunabhängige Haftung). Eine Befreiung von der Haftung kommt nach dieser Ansicht somit nur dann in Betracht, wenn der Verantwortliche (bzw. Auftragsdatenverarbeiter) nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Hinblick auf den eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden besteht keine Erheblichkeitsschwelle, zudem soll der Begriff des Schadens weit auszulegen sein (vgl. auch Kurzpapier Nr. 18 der Datenschutzkonferenz v. 26.4.2018, S. 2 ff.). Arbeitsgerichte haben bereits allein den immateriellen Schaden durch eine fehlerhafte Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO in jüngster Zeit mit niedrigen bis mittleren vierstelligen Beträgen sanktioniert (vgl. z.B. ArbG Düsseldorf NZA-RR 2020, 409 m. Anm. Möllenkamp; ArbG Neumünster v. 11.8.2020 – 1 Ca 247 c/20, n.v.; ArbG Dresden v. 26.8.2020 – 13 Ca 1046/20, n.v.).

 

Rz. 166

Unter der Geltung der DSGVO ist im Vergleich zum BDSG a.F. der Bußgeldrahmen erheblich erweitert. Bei Datenschutzverstößen können gem. Art. 83 DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.

Gem. 43 Abs. 3 BDSG werden allerdings gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 BDSG keine Geldbußen verhängt.

 

Rz. 167

In § 42 BDSG ist für bestimmte Datenschutzverstöße zudem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.

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