Rz. 164

Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie gem. § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Gem. § 38 Abs. 2 BDSG finden § 6 Abs. 4, 5 S. 2 und Abs. 6 BDSG Anwendung, § 6 Abs. 4 BDSG jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

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